Datenschutzerklärung - Vorsicht vor Abmahnungen
Lange Zeit konnte man sich sicher sein, dass eine inhaltlich unvollständige oder gänzlich fehlende Datenschutzerklärung nicht abgemahnt werden konnte. Doch seitdem das OLG Hamburg mit Urteil vom 27. Juni 2013, Az. 3 U 26/12, hier für Klarheit gesorgt hat, sollte keine Webseitenbetreiber dieses Manko auf die leichte Schulter nehmen.
Abmahnung durch fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung?
Insbesondere sah das Gericht es als gerechtfertigt an, bei einem Verstoß abgemahnt zu werden. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 TMG führen aus, dass "Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten in verständlicher Form zu unterrichten" haben.
Gerade Implementationen durch Kontaktformulare und JavaScript-Funktionen von externen Diensten wie Google Analytics, Twitter und Facebook verlangen entsprechende Datenschutzhinweise.
Wie ist die Datenschutzerklärung zu veröffentlichen?
Die Datenschutzerklärung sollte ein eigener Menüpunkt sein. Es reicht nicht nur einen Menüpunkt "Impressum" zu veröffentlichen und auf dieser Seite einen Hinweis zum Datenschutz aufzuführen. Der Menüpunkt "Datenschutzerklärung" muss von jeder Seite mit einem Klick erreichbar sein.